Gesetze / Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
LuftGerPV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 25.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/1#abs-2 (2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/1#abs-3 (3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftGerPV%202013/1#abs-4 (4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LuftGerPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.03.2001 – III ZR 394/99Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.